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Zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten strategischen Ziels hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern wird die Initiative
zur Stärkung der Resilienz in gefährdeten Gebieten in deren nördlichen Regionen durch den Aufbau von Kapazitäten der Sicherheits- und Verteidigungskräfte beitragen,
operative einsatzvorbereitende Ausbildungsmaßnahmen für die Sicherheits- und Verteidigungskräfte bereitstellen,
die Stärkung in technischen Bereichen ihrer Sicherheits- und Verteidigungskräfte unterstützen,
die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in ihren Sicherheitssektoren mit Schwerpunkt auf den Sicherheits- und Verteidigungskräften fördern und den Aufbau von Vertrauen zwischen der Zivilgesellschaft und den Sicherheits- und Verteidigungskräften unterstützen.
Das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte und der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter, der Schutz der Zivilbevölkerung und die Agenden im Rahmen der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, der Resolution 2250 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Jugend, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Kindern und bewaffneten Konflikten werden vollständig integriert und proaktiv in die strategische und operative Planung, die Tätigkeiten und die Berichterstattung der Initiative einbezogen.
Im Rahmen eines flexiblen und modularen Ansatzes und soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, entsendet die Initiative insbesondere mobile Ausbildungsteams, Gastexperten und Krisenreaktionsteams in die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder. Zur Verwirklichung ihres strategischen Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 1 und der Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 werden mit der Initiative zivile und militärische Projekte in diesen Ländern durchgeführt.
Zur Unterstützung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder erleichtert die Initiative die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität, die vom Rat beschlossen werden können.
Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich;
Stärkung der Kapazitäten Nordmazedoniens im Hinblick auf seine Beteiligung an den Missionen und Operationen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und…
die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und dem Begünstigten im Hinblick darauf unterstützen, die Kapazitäten des…
er fördert ein vollständig koordiniertes und umfassendes Handeln der Union in der Region mittels aller einschlägigen Instrumente, einschließlich…
Stärkung der Kapazitäten Nordmazedoniens im Hinblick auf seine Beteiligung an den Missionen und Operationen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.