Art. 16 32023D1599
Die militärische Säule verfügt über eine militärische Projektzelle zur Ermittlung und Durchführung von Projekten mit militärischen Bezügen zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1.
Die militärische Projektzelle unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die militärische Säule der Initiative relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen förderlich sind.
Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist der Militärische Kommandeur befugt, Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte durchzuführen, die die sonstigen Maßnahmen der militärischen Säule in kohärenter Weise ergänzen.
Die Europäische Friedensfazilität kann die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeiträge im Einklang mit Artikel 30 des Beschlusses (GASP) 2021/509 verwalten.
Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den in Absatz 3 genannten Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der militärischen Säule bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.
Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur militärischen Projektzelle angenommen wird.