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Nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754 soll die Kommission die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 der Genfer Akte sein, die für die Verwaltung der Genfer Akte im Gebiet der Union sowie für die Kommunikation mit dem Internationalen Büro der WIPO im Rahmen der Genfer Akte und der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte zuständig ist.
In Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754 des Rates wird folgender Unterabsatz angefügt: „Hinsichtlich der geografischen Angaben zum Schutz…
Am 7. Oktober 2019 hat der Rat gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV einstimmig den Beschluss (EU) 2019/1754 über den Beitritt der Union zur Genfer Akte angenommen.…
In ihrer jeweiligen Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Genfer Akte nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU)…
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für die Bereiche, die unter die Genfer Akte fallen. Das wurde durch das Urteil des Gerichtshofs vom 25.…
Zur Verwaltung der Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und gewerbliche Erzeugnisse auf Unionsebene gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 des…
Am 27. Juli 2018 legte die Kommission auf der Grundlage von Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.