Erwägungsgrund 24 32018R1805
Die Entscheidungsbehörde sollte eine Sicherstellungsbescheinigung oder eine Einziehungsbescheinigung gegebenenfalls zusammen mit der Sicherstellungsentscheidung oder der Einziehungsentscheidung entweder, je nach Sachlage, direkt an die Vollstreckungsbehörde oder an die zentrale Stelle des Vollstreckungsstaats in einer Weise übermitteln, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Vollstreckungsbehörde die Feststellung der Echtheit der Bescheinigung oder der Entscheidung gestatten, zum Beispiel per Einschreiben oder gesicherter E-Mail. Die Entscheidungsbehörde sollte von jedem einschlägigen Übermittlungsweg oder -mittel Gebrauch machen können, einschließlich des gesicherten Telekommunikationssystems des EJN, Eurojust oder sonstiger Kommunikationswege, die von den Justizbehörden genutzt werden.