Erwägungsgrund 1 32023D2481
Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 legt die Kommission für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen unionsweit geltende Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz fest. Detaillierte Vorschriften für die Festlegung dieser unionsweit geltenden Leistungsziele durch die Kommission sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 enthalten.