Erwägungsgrund 10 32023D2481
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz sollten die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2023 übermittelten vorläufigen Kosten- und Verkehrsdaten für den RP4 als eine der Datengrundlagen für die Berechnung der indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche für den RP4 verwendet werden. Die indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche werden durch die vorausschauende PRB-Expertenanalyse der RP4-Kostenbasis und des Potenzials für Kosteneffizienzverbesserungen während des RP4 weiter untermauert, wobei Interdependenzen mit anderen wesentlichen Leistungsbereichen berücksichtigt werden. Zudem sollte eine Analyse der geschätzten Kostenineffizienzen bei der Erbringung von Streckenflugsicherungsdiensten im Rahmen des Leistungssystems und der Gebührenregelung in Betracht gezogen werden —