Erwägungsgrund 3 32023D2481
Zur Vorbereitung dieser unionsweit geltenden Leistungsziele muss die Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 indikative Zielbereiche für jeden wesentlichen Leistungsbereich veröffentlichen, bei denen es sich um die jährlichen Mindest- und Höchstwerte handelt, innerhalb deren die Kommission die unionsweit geltenden Leistungsziele festzulegen beabsichtigt. Zu diesen indikativen Zielbereichen konsultiert die Kommission die Beteiligten nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sowie sonstige relevante Personen und Organisationen sowie, im Hinblick auf Sicherheitsaspekte, die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit („EASA“).