Erwägungsgrund 9 32023D2481
Bei der Berechnung der indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche für den Leistungsbereich Kapazität sollte zunächst die in diesem Bereich bereits erzielte Leistung der Anbieter von Flugsicherungsdiensten (ANSP) berücksichtigt werden, wobei der Schwerpunkt auf den durch Kapazitätsbeschränkungen und die Personalausstattung der Flugverkehrskontrolle (ATC) bedingten Verspätungen im Bereich der Verkehrsflussregelung (ATFM) liegen sollte. Zweitens sollten das bisherige Auftreten von nicht auf die Flugverkehrskontrolle zurückzuführenden Beeinträchtigungen der Flugsicherungsdienste sowie die Auswirkungen wetterbedingter Verspätungen auf die Kapazitätsbereitstellung berücksichtigt werden. Drittens sollten die ANSP-Pläne zur Kapazitätssteigerung, die in den Anhängen des im April 2023 veröffentlichten europäischen Netzbetriebsplan nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 enthalten sind, herangezogen werden. In Bezug auf den im RP4 erwarteten operativen Nutzen der Funktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) im Rahmen des ersten in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission festgelegten gemeinsamen SESAR-Vorhabens sollte bei der Entwicklung unionsweit geltender indikativer Leistungszielbereiche für den RP4 die vom SESAR-Errichtungsmanagement erstellte und dem PRB-Bericht beigefügte Analyse berücksichtigt werden.