Erwägungsgrund 8 32023D2481
Bei der Berechnung der indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt sollten die in diesem Bereich bereits erzielte Leistung, der geschätzte Nutzen aus den Maßnahmen des in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission dargelegten Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes in seiner im Juli 2023 veröffentlichten Fassung sowie die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die Verkehrsströme im Luftraum berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten die vorgeschlagenen indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche im Leistungsbereich Umwelt den Ergebnissen einer vom PRB durchgeführten Studie über die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Leistungsbereichen Umwelt und Kapazität Rechnung tragen, die zur Bewertung der Auswirkungen der erwarteten Kapazitätsengpässe auf den Leistungsbereich Umwelt im RP4 herangezogen wurde.