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Der Beschluss (GASP) 2019/1720 wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 3 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.