Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss (GASP) 2019/797 wird wie folgt geändert:
In Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:
In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 5 Absätze 7 und 8 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 5 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“
Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2025/2377 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2023/963 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2019/2108 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 erhält folgende Fassung:
In Artikel 5 des Beschlusses 2014/450/GASP wird folgender Absatz angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.