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Der Beschluss (GASP) 2021/1277 wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 3 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.