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Der Beschluss 2013/184/GASP wird wie folgt geändert:
In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 6a erhält folgende Fassung: (1) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 7 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen. (2) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach diesem Artikel keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt. (3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.“
In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 6a Absatz 1 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 6 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2027 . Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist,…
Im Beschluss (GASP) 2023/1532 erhält Artikel 10 folgende Fassung: Dieser Beschluss gilt bis zum 27. Juli 2024 und wird fortlaufend überprüft. Er wird…
Im Beschluss (GASP) 2023/891 wird in Artikel 8 folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 2 Absätze 7 und 8 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1…
Dieser Beschluss gilt bis zum 9. Oktober 2026. Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der…
Im Beschluss 2012/642/GASP wird in Artikel 8 folgender Absatz angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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