Erwägungsgrund 4 32023D2686
Um die Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen angenommenen Regelungen zu erhöhen und die rechtzeitige Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, ist der Rat der Ansicht, dass in bestimmte Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen zugunsten der in der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats genannten Akteure, von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, und von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat oder von spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten zertifiziert oder anerkannt sind, eine Ausnahme von für benannte natürliche oder juristische Personen und Einrichtungen geltenden Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufgenommen werden sollte. Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, dass eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können, eingeführt oder eine bestehende Ausnahmeregelung geändert werden sollte. Der Rat ist ferner der Ansicht, dass im Zusammenhang mit diesen Ausnahmen Überprüfungsklauseln eingeführt werden sollten. Außerdem ist der Rat die Ansicht, dass in bestimmte andere Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen Überprüfungsklauseln aufgenommen werden sollten, die sich auf die bestehenden Bestimmungen über Ausnahmen für humanitäre Zwecke beziehen.