Erwägungsgrund 7 32023D0549
Der Zugang der Zentralbanken zu Daten aller Teilnehmer auf Transaktionsebene sollte auf das Maß beschränkt werden, das erforderlich ist, damit die Zentralbanken gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) und deren Durchführungsbestimmungen quantitative Analysen der Transaktionsströme zwischen Teilnehmern durchführen oder numerische Simulationen des Abwicklungsprozesses von TARGET vornehmen können, und dieser Zugang sollte alle Informationen über die Kunden der Teilnehmer ausschließen, es sei denn, bei diesen Kunden handelt es sich um erreichbare BIC-Inhaber.