Erwägungsgrund 5 32023D0549
Gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) darf jede Zentralbank für bestimmte Zwecke Zahlungsinformationen über den Teilnehmer weiterleiten, die sie im Rahmen des Betriebs der betreffenden TARGET-Komponente erhalten hat.