Erwägungsgrund 6 32023D0549
Wenn die Zentralbanken allein durch die Nutzung aggregierter TARGET-Zahlungsdaten das effiziente Funktionieren von TARGET nicht gewährleisten können, sollten die Zentralbanken Zugang zu aus TARGET abgerufenen Daten auf Transaktionsebene der Teilnehmer an allen TARGET-Komponenten, einschließlich erreichbarer BIC-Inhaber, haben. Der Zugang aller Zentralbanken zu diesen Daten auf Transaktionsebene ist zudem für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Eurosystems als Überwachungsinstanz von TARGET erforderlich, wenn die Nutzung aggregierter TARGET-Zahlungsdaten nicht ausreicht. Darüber hinaus ist der Zugang aller Zentralbanken zu diesen Daten auf Transaktionsebene auch erforderlich, um die Analysen zur Unterstützung der makroprudenziellen Aufsicht, der Finanzstabilität, der Finanzmarktintegration, der Marktoperationen, der Abwicklung und der Geldpolitik sowie des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Einklang mit dem Grundsatz der Trennung durchzuführen.