Erwägungsgrund 10 32023D0672
Aufsichtsbeschlüsse der EZB können einer in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen und im Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank näher geregelten administrativen Überprüfung unterliegen. Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung sollte das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses berücksichtigen und dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vorlegen —