Erwägungsgrund 9 32023D0672
In Fällen, in denen die im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien für den Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach Maßgabe des in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vorgesehenen Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen werden. Darüber hinaus sollte das Verfahren der impliziten Zustimmung auch angewandt werden, wenn die Leiter von Arbeitseinheiten aufgrund der Komplexität der Bewertung oder der Relevanz der Angelegenheit Bedenken haben, inwieweit die Bewertungskriterien erfüllt sind, und sich das Ergebnis der entsprechenden Bewertung auf einen anderen Beschluss unmittelbar auswirkt, sodass sich derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.