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Die Verordnung (EU) 2018/842 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Gegenstand Diese Verordnung regelt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 dieser Verordnung fallenden Sektoren zu erreichen. Sie trägt zum langfristigen Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 bei, mit dem Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen. Somit trägt sie zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (‚Europäisches Klimagesetz‘) und des Übereinkommens von Paris bei. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und über die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Vor jeder Übertragung jährlicher Emissionszuweisungen gemäß der Absätze 4 und 5 unterrichtet ein Mitgliedstaat den durch die Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss für Klimaänderung in elektronischer Form von seiner Absicht, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisungen für ein bestimmtes Jahr zu übertragen.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 beschließen, den gemeldeten Prozentsatz zu korrigieren. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 darüber.“
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(3a) Malta unterrichtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2023 darüber, ob es beabsichtigt, bis zu dem in Anhang II für jedes der Jahre 2025 bis 2030 festgesetzten Höchstprozentsatz die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 anrechnen zu lassen. (3b) Ungeachtet des Absatzes 3 unterrichten die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten, die die Kommission bis zum 31. Dezember 2019 nicht über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt haben, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen oder in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, die Kommission bis 31. Dezember 2023 darüber, ob sie beabsichtigen, bis zu dem in Anhang II für jedes Jahr des Zeitraums 2025 bis 2030 für jeden betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstprozentsatz die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen oder weiter in Anspruch zu nehmen und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 anrechnen zu lassen.“
Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Zusätzliche Verwendung von Einheiten aus dem Nettoabbau von Treibhausgasen aus LULUCF“;
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung: ;
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2021 bis 2025 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;
die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2026 bis 2030 die Hälfte der für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;“;
Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Abhilfemaßnahmen
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 erhält folgende Fassung: Überprüfung
Folgender Artikel wird eingefügt: Wissenschaftliche Beratung Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden ‚Beirat‘) kann von sich aus wissenschaftliche Beratung leisten oder Berichte zu Maßnahmen der Union, Klimazielen, jährlichen Emissionswerten und Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß dieser Verordnung herausgeben. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Empfehlungen und Berichte des Beirats, insbesondere im Hinblick auf künftige Maßnahmen zur weiteren Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren.
Die Anhänge I, II und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.