Erwägungsgrund 10 32023D0924
Dieser Beschluss enthält veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.