Erwägungsgrund 8 32023D0924
Die Ausnahmeregelung, unter der die EFTA-Staaten das Inverkehrbringen von Düngemitteln auf ihren Märkten aufgrund des Cadmiumgehalts beschränken dürfen, besteht im EWR-Abkommen seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1994. Für die EU-Mitgliedstaaten, denen dieselben Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Cadmiumgehalt in Düngemitteln gewährt wurden, bleiben die tatsächlichen Umstände gültig, die diese Ausnahmeregelung erforderlich machen.