Erwägungsgrund 8 32023D0927
Die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen gelten nur für gemeinsame Beschaffungen, auf die in Nummer 3 des vom Rat am 20. März 2023 gebilligten Vermerks mit dem Titel „Beschleunigung der Lieferung und gemeinsamen Beschaffung von Munition für die Ukraine“ Bezug genommen wird, und lassen etwaige Bedingungen künftiger Beschlüsse oder Verordnungen betreffend die europäische Verteidigungsindustrie unberührt.