Erwägungsgrund 9 32023D0927
Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates, und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben (im Folgenden „EFF-Ausführungsvorschriften“), einschließlich der Vorschriften zur Herkunft militärischer Ausrüstung, durchzuführen. Abweichend von Artikel 50 des dritten Buchs der EFF-Ausführungsvorschriften und aufgrund der besonderen Umstände steht die Teilnahme an gemeinsamen Beschaffungsverfahren für Munition und Flugkörper, die durch diese Unterstützungsmaßnahme finanziert werden sollen, nur Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz in der Union oder in Norwegen offen, die diese Munition und Flugkörper in der Union oder in Norwegen herstellen; etwaige künftige Beschlüsse bleiben davon unberührt. Die Ursprungsregeln gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten Anwendung finden. Auch Munition und Flugkörper, die in der Union oder in Norwegen eine wichtige Herstellungsstufe durchlaufen haben, die in der Endmontage besteht, sollten als förderfähig gelten. Die Lieferketten dieser Wirtschaftsteilnehmer können Wirtschaftsteilnehmer umfassen, die ihren Sitz oder ihren Herstellungsstandort außerhalb der Union oder Norwegens haben. In dieser Hinsicht sollte den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden.