Erwägungsgrund 8 32023D0983
Nach der vorgesehenen Änderung wäre es nach einer Erklärung des Vorliegens von „höherer Gewalt“ durch eine Vertragspartei nicht mehr erforderlich, die Verwendung digitaler Fahrtenschreiber und digitaler Fahrtenschreiberkarten für in dieser Vertragspartei zugelassene Fahrzeuge, die grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr durchführen, vorzuschreiben. Dadurch würde die Durchsetzung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch die Fahrer, wie sie an anderer Stelle im AETR festgelegt sind, drastisch erschwert und es würde ein Schlupfloch geschaffen, das wahrscheinlich den gesamten Zweck des AETR gefährden würde.