Erwägungsgrund 9 32024D1043
Unter bestimmten Umständen sind die Rechte bestimmter betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die Notwendigkeit, dass die Kommission wirksam auf Vorwürfe der Belästigung und anderer unangemessener Verhaltensweisen reagiert, sowie die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer von der Datenverarbeitung betroffener Personen gegeneinander abzuwägen. Zu diesem Zweck hat die Kommission nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Möglichkeit, unter strengen Voraussetzungen die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie Artikel 4 derselben Verordnung, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 20 der Verordnung genannten Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken. Wenn keine Beschränkungen in einem auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakt vorgesehen sind, müssen interne Vorschriften erlassen werden, die die Kommission zur Beschränkung der betreffenden Rechte berechtigen.