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Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 9 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung beschränken, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen. Die Kommission kann so verfahren, wenn die Ausübung der dort genannten Rechte und Pflichten den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung beeinträchtigen würde.
Der Absatz 1 gilt unbeschadet der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und über die Beschränkung bestimmter Rechte gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Jegliche Beschränkung der in Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten muss den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten, eine in einer demokratischen Gesellschaft erforderliche und angemessene Maßnahme darstellen, und dabei die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen.
Bevor die Kommission Beschränkungen vornimmt, prüft sie im Einzelfall, ob diese erforderlich und angemessen sind. Beschränkungen sind auf das zur Verwirklichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
Jede Beschränkung der Anwendung der in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten muss erforderlich und angemessen sein und die Risiken für die Rechte und…
Die Kommission kann so verfahren, wenn die Ausübung der dort genannten Rechte und Pflichten den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten…
Die Kommission kann die Anwendung der Artikel 14 bis 20 und des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der…
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener…
Jegliche Beschränkung der Anwendung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten muss notwendig und verhältnismäßig sein und die Risiken für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 7 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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