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Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 den zuständigen Datenschutzkoordinator der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien und den Datenschutzbeauftragten der Kommission während des gesamten Verfahrens der Anwendung von Beschränkungen einbinden und dies dokumentieren. Insbesondere sollte der Datenschutzkoordinator rechtzeitig zu etwaigen Beschränkungen angehört werden und überprüfen, ob die Beschränkungen mit diesem Beschluss im Einklang stehen.
Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725…
Der Datenschutzkoordinator der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien wird vor der Anwendung etwaiger Beschränkungen konsultiert und…
Um einen größtmöglichen Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte der Datenschutzbeauftragte der Kommission gemäß…
Der Datenschutzkoordinator, der zur Beratung der betreffenden Kommissionsdienststelle ernannt wurde, wird vor der Anwendung etwaiger Beschränkungen konsultiert;…
Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung über die Gründe für die Anwendung…
Um den delegierten Verantwortlichen die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten zu erleichtern‚ sollte jede Kommissionsdienststelle einen Datenschutzkoordinator…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.