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Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 die zuständigen Datenschutzkoordinatoren der Generaldirektion Wettbewerb oder der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien während des gesamten Verfahrens der Anwendung von Beschränkungen einbinden und dies dokumentieren. Insbesondere sollten die Datenschutzkoordinatoren rechtzeitig zu etwaigen Beschränkungen angehört werden und überprüfen, ob die Beschränkungen mit diesem Beschluss im Einklang stehen.
Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725…
Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725…
Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725…
Die Datenschutzkoordinatoren der Generaldirektion Wettbewerb und der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien überprüfen vor der Anwendung…
Der Datenschutzkoordinator der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien wird vor der Anwendung etwaiger Beschränkungen konsultiert und…
Der Datenschutzkoordinator der Generaldirektion Wettbewerb wird konsultiert, bevor in Bezug auf angemeldete Zusammenschlüsse und von Amts wegen eingeleitete…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.