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Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 den Datenschutzkoordinator der Generaldirektion Wettbewerb oder den Datenschutzkoordinator der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU während des gesamten Verfahrens der Anwendung von Beschränkungen einbinden und dies dokumentieren. Insbesondere sollte der zuständige Datenschutzkoordinator rechtzeitig zu etwaigen Beschränkungen angehört werden und überprüfen, ob die Beschränkungen mit diesem Beschluss im Einklang stehen.
Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725…
Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725…
Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725…
Der Datenschutzkoordinator der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien wird vor der Anwendung etwaiger Beschränkungen konsultiert und…
Der Datenschutzkoordinator der Generaldirektion Wettbewerb wird konsultiert, bevor in Bezug auf angemeldete Zusammenschlüsse und von Amts wegen eingeleitete…
Die Datenschutzkoordinatoren der Generaldirektion Wettbewerb und der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien überprüfen vor der Anwendung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.