Erwägungsgrund 10 32024D1668
In Bezug auf Spanien sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, im ganzen Land für ein einheitliches Niveau der Unterstützung und des Schutzes weiblicher Opfer zu sorgen (Artikel 7, 10 und 25 des Übereinkommens), dem Schutzbedarf von Frauen Rechnung zu tragen, die intersektionaler Diskriminierung ausgesetzt sind (Artikel 4), nichtstaatliche Frauenorganisationen unter anderem finanziell zu unterstützen (Artikel 9), asylsuchenden Frauen schnell die Einleitung eines Asylverfahrens zu ermöglichen und eine sichere Unterkunft zu beschaffen und dafür zu sorgen, dass erkannt wird, wenn asylsuchende Frauen schutzbedürftig sind (Artikel 60 und 61). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Spanien gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.