Erwägungsgrund 7 32024D1668
In Bezug auf Andorra sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, die betroffenen Akteure ausreichend personell und finanziell auszustatten (Artikel 8 und 25 des Übereinkommens), für ein koordiniertes und bereichsübergreifendes Konzept zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu sorgen (Artikel 7), für die Erhebung von Daten über Gewalt gegen Frauen zu sorgen (Artikel 11), Opfern die Inanspruchnahme von Eilanordnungen für Kontaktverbote gemäß dem Übereinkommen zu ermöglichen (Artikel 52) und den Bestimmungen des Übereinkommens über den Aufenthaltsstatus der Opfer von Gewalt gegen Frauen zu entsprechen (Artikel 59). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Andorra gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.