Erwägungsgrund 9 32024D1668
In Bezug auf Malta sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, enger mit nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich derjenigen, die spezialisierte Unterstützungsdienste erbringen, zusammenzuarbeiten und sie wirksam an der Gestaltung der entsprechenden politischen Maßnahmen zu beteiligen (Artikel 7 des Übereinkommens), für die umfassende Erhebung von Daten über alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt zu sorgen (Artikel 11), Maßnahmen bezüglich Sorge- und Besuchsrechten zu ergreifen, um die Sicherheit von Opfern und deren Kindern zu gewährleisten (Artikel 31), und sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in Bezug auf Eilanordnungen für Kontaktverbote und Schutzanordnungen dem Übereinkommen entsprechen (Artikel 52 und 53). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Malta gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.