Erwägungsgrund 6 32024D1668
In Bezug auf Liechtenstein sieht der Entwurf einer Empfehlung zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, entsprechende Begriffsbestimmungen anzunehmen und an das Übereinkommen anzupassen (Artikel 3 des Übereinkommens), sich um die Gleichstellung der Geschlechter zu bemühen und entsprechende Maßnahmen zu treffen und den Rechten und Bedürfnissen der von intersektionaler Diskriminierung betroffenen oder bedrohten Gruppen Rechnung zu tragen (Artikel 4), eine umfassende Strategie oder einen Aktionsplan für die Verhütung und Bekämpfung aller Formen der Gewalt, die Gegenstand des Übereinkommens sind, auszuarbeiten (Artikel 7), die Finanzierung in dem Bereich tätiger zivilgesellschaftlicher Organisationen sicherzustellen (Artikel 8), die Koordinierungsstellen personell und finanziell auszustatten (Artikel 10), die Datenerhebungssysteme zu vereinheitlichen und regelmäßig Bevölkerungsbefragungen zu allen Formen der Gewalt, die Gegenstand des Übereinkommens sind, durchzuführen (Artikel 11), eine kostenlose landesweite Telefonberatung anzubieten (Artikel 24) und polizeiliche Kontaktverbote zum Schutz der Opfer anzuwenden (Artikel 52). Da die diesbezüglichen Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Liechtenstein gerichteten Empfehlung erhoben werden.