Erwägungsgrund 8 32024D1668
In Bezug auf Belgien sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, Daten über Gewalt gegen Frauen zu erheben (Artikel 11 des Übereinkommens), spezialisierte Hilfsdienste finanziell so auszustatten, dass sie einen kontinuierlichen Betrieb aufrechterhalten können (Artikel 8 und 25), und dafür zu sorgen, dass Probleme im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen von den zuständigen Behörden, die über Sorge- und Besuchsrechte entscheiden, berücksichtigt werden (Artikel 31 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Belgien gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.