Erwägungsgrund 3 32024D1751
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig. Der Rat kann beschließen, das Mandat am Ende der sechsjährigen Amtszeit um höchstens drei Jahre zu verlängern. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 wird alle drei Jahre ein Drittel der Stellen der Europäischen Staatsanwälte neu besetzt.