Erwägungsgrund 5 32024D1751
Um die Kontinuität der Arbeitsweise des Kollegiums der EUStA, das aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je teilnehmendem Mitgliedstaat besteht, zu gewährleisten, indem die gestaffelte Verlängerung der Amtszeit eines Drittels der Europäischen Staatsanwälte alle drei Jahre sichergestellt und die Unabhängigkeit der EUStA und der Europäischen Staatsanwälte gewahrt wird, ist es angezeigt, die Mandate von sieben Europäischen Staatsanwälten gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 bis zum 30. Juni 2029 zu verlängern, wobei berücksichtigt werden muss, ob sie bis zu diesem Zeitpunkt für das Amt zur Verfügung stehen.