Beschluss (EU) 2024/1852 des Rates vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Union gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Die Verweigerung von Vorteilen nach Artikel 17 der Übereinkunft sollte von der Kommission durch Verteilung der im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Erklärung im Namen der Union und aller einschlägigen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Übereinkunft sind oder die ehemalige Vertragsparteien sind, in deren Gebieten die Übereinkunft gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Übereinkunft weiterhin gilt, innerhalb der Energiechartakonferenz umgesetzt werden.
Erwägungsgrund 10 32024D1852
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