Erwägungsgrund 6 32024D1852
Weder die Russische Föderation noch die Republik Belarus sind Vertragspartei der Übereinkunft. Investoren aus diesen Ländern könnten jedoch versuchen, mithilfe von juristischen Personen, die im Gebiet einer Vertragspartei der Übereinkunft gegründet wurden, geltend zu machen, dass die Union oder ihre Mitgliedstaaten im Widerspruch zu Investitionsschutzverpflichtungen nach der Übereinkunft gehandelt hätten, und somit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen die Union oder ihre Mitgliedstaaten anstrengen.