Erwägungsgrund 7 32024D1852
Die Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten stehen im Einklang mit der Übereinkunft und anderen einschlägigen Übereinkünften, und Ansprüche in Bezug auf solche Maßnahmen sind im Rahmen der anwendbaren Rechtsinstrumente und des allgemeinen Völkerrechts jedenfalls ausgeschlossen. Ungeachtet dessen sollten ergänzende Verfahrensmaßnahmen getroffen werden, um die Einleitung von Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten durch juristische Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befinden, gegen die Union oder ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Übereinkunft zu vermeiden.