Erwägungsgrund 3 32024D1852
Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer Investition zu verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, dass es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen beschließt oder unterhält, die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft den Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.