Beschluss (EU) 2024/1852 des Rates vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Union gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Union, von Euratom und aller Mitgliedstaaten, gegenüber einem Investor oder einer Investition gesondert und zu jedem geeigneten Zeitpunkt Artikel 17 der Übereinkunft heranzuziehen —
Erwägungsgrund 11 32024D1852
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