Beschluss (EU) 2024/1852 des Rates vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Union gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Nach Artikel 17 der Übereinkunft können die Vertragsparteien die Vorteile der Investitionsschutzbestimmungen der Übereinkunft den Investoren aus Nichtvertragsparteien verweigern, die die Übereinkunft missbrauchen, indem sie unter den vorstehend aufgeführten Umständen Investitionsklagen einbringen (im Folgenden „Verweigerung von Vorteilen“).
Erwägungsgrund 8 32024D1852
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