Erwägungsgrund 9 32024D1852
Es ist angezeigt, in Bezug auf jede juristische Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet und im Gebiet der Vertragspartei, in der sie gegründet wurde, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft heranzuziehen. Ebenso ist es angezeigt, in Bezug auf jede Investition im Sinne der Übereinkunft, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt und die vorstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Übereinkunft heranzuziehen.