Erwägungsgrund 5 32024D2586
Insbesondere unter Tagesordnungspunkt 5 wird auf der 16. Tagung von der Generalversammlung erwartet, dass sie über den Antrag der Volksrepublik China (im Folgenden „China“), der OTIF als assoziiertes Mitglied beizutreten, entscheiden wird. Die Kommission erhob gemäß Artikel 37 Absätze 2 bis 5 des COTIF im Namen der Union mit so vielen Stimmen, wie die Zahl ihrer Mitgliedstaaten beträgt, die auch Mitgliedstaaten der OTIF sind, Einspruch gegen diesen Antrag. Folglich wird der Antrag Chinas, wie vom Generalsekretär der OTIF in seinem Vorschlag vom 28. August 2024 angekündigt, gemäß Artikel 37 Absatz 4 des COTIF der 16. Generalversammlung zur Entscheidung unterbreitet. Am 19. August 2024 legte die Abteilung für Außenbeziehungen der staatlichen Eisenbahnverwaltung Chinas als Reaktion auf die von der Kommission erhobenen Einwände der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Mitgliedstaaten der OTIF sind, zusätzliche Erläuterungen und Begründungen für ihren Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft in der OTIF vor. Für die Festlegung des Standpunkts der Union wären jedoch noch zusätzliche Informationen erforderlich. Daher sollte der Standpunkt der Union auf der 16. Generalversammlung darin bestehen, den Beschluss über den Antrag Chinas, der OTIF als assoziiertes Mitglied beizutreten, auf eine spätere Tagung der Generalversammlung der OTIF zu verschieben und den Generalsekretär der OTIF zu beauftragen, Konsultationen mit interessierten Parteien über den Antrag Chinas zu organisieren.