Erwägungsgrund 6 32024D2687
Es ist angezeigt, den im Namen der Union im CESNI und in der ZKR zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der ES-TRIN 2025/1 den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen kann. Gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie (EU) 2016/1629 ist die Kommission verpflichtet, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen auf die neueste Ausgabe des ES-TRIN-Standards verwiesen und der Beginn ihrer Anwendung festgelegt wird, sofern die Interessen der Union nicht durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI beeinträchtigt werden.