Art. 28 32024D3080
Informationen über schriftliche Verfahren
(1)
Politisch sensible und/oder wichtige Entwürfe von Rechtsakten, die im schriftlichen Verfahren angenommen werden, und Entwürfe von Rechtsakten, die im schriftlichen Finalisierungsverfahren angenommen werden sollen, werden der Kommission auf ihrer nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.
(2)
Unter Berücksichtigung der Vorschläge des Präsidenten und der zuständigen Mitglieder stellt der Generalsekretär eine Liste der Entwürfe von Rechtsakten für die wöchentliche Sitzung der Kabinettchefs bereit.
(3)
Die Liste kann bis zur Sitzung der Kommission, in der die betreffenden Entwürfe von Rechtsakten der Kommission zur Kenntnis gebracht werden, aktualisiert werden.