Art. 6 32004D0605
Erhält das Übersetzungszentrum einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument, in dessen Besitz es zwar ist, das aber von einem Dritten stammt, prüft das Übersetzungszentrum die Anwendbarkeit einer der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen
Gelangt das Übersetzungszentrum nach dieser Prüfung zu der Auffassung, dass der Zugang zu dem beantragten Dokument entsprechend einer der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen zu verweigern ist, wird die Ablehnung dem Antragsteller ohne Konsultation des Dritten zugestellt.
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels erteilt das Übersetzungszentrum positiven Bescheid, ohne den externen Verfasser zu konsultieren, wenn:
das beantragte Dokument entweder durch seinen Verfasser bzw. aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 oder entsprechender Bestimmungen bereits verbreitet wurde;
die — möglicherweise teilweise — Verbreitung seines Inhalts nicht wesentlich gegen eines der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Interessen verstößt. In allen anderen Fällen wird der Dritte konsultiert.
In Fällen, in denen ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument eines Mitgliedstaates gestellt wird, konsultiert das Übersetzungszentrum die Heimatbehörde vorbehaltlich Absatz 3 Punkt a).
Der konsultierte Dritte verfügt über eine Beantwortungsfrist, die mindestens fünf Werktage beträgt und es gleichzeitig dem Übersetzungszentrum ermöglichen muss, seine eigenen Beantwortungsfristen zu wahren. Geht innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort ein, oder ist der Dritte nicht auffindbar bzw. nicht feststellbar, entscheidet das Übersetzungszentrum entsprechend der Ausnahmeregelung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Dritten auf der Grundlage der Angaben, über die es verfügt.
Sofern das Übersetzungszentrum beabsichtigt, gegen den ausdrücklichen Wunsch seines Verfassers den Zugang zu einem Dokument zu gewähren, unterrichtet es den Verfasser über seine Absicht, das Dokument nach einer Frist von zehn Werktagen freizugeben, und verweist ihn auf die Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung stehen, um diese Freigabe zu verhindern.