Art. 16 32019D0339
Ein Antrag auf Fristverlängerung oder Verschiebung der Termine für die Beantwortung von Fragebogen, für die Vorlage zusätzlicher Informationen, für Vor-Ort-Besuche oder für Stellungnahmen zu den Unterrichtungen wird von einer interessierten Partei zunächst an die für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen gerichtet. Ein solcher Antrag muss rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist gestellt werden.Wird ein solcher Antrag abgelehnt oder ist die interessierte Partei der Auffassung, dass die gewährte Verlängerung zu kurz ist, so kann sie vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist beim Anhörungsbeauftragten einen begründeten Antrag auf Überprüfung der Angelegenheit stellen. Der Antrag wird dem Anhörungsbeauftragten unmittelbar vorgelegt.Nach Anhörung des zuständigen Direktors oder seines Stellvertreters kann der Anhörungsbeauftragte die Fristen verlängern oder den Antrag ablehnen.Der Anhörungsbeauftragte entscheidet unter angemessener Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden Antrags und der zeitlichen Vorgaben für das Verfahren.
Die Kommissionsdienststellen werden in der dem Anhörungsbeauftragten vorgelegten Angelegenheit erst tätig, wenn der Anhörungsbeauftragte eine Entscheidung getroffen hat.