Erwägungsgrund 9 32024D3081
Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung sollten spontane Treffen, Treffen mit rein privatem oder gesellschaftlichem Charakter und Treffen, die im Rahmen eines durch den EUV oder den AEUV oder durch Rechtsakte der Union festgelegten Verwaltungsverfahrens stattfinden, nicht unter diesen Beschluss fallen. Darüber hinaus sollten Kontakte mit natürlichen Personen, die in rein persönlicher Eigenschaft und nicht in Verbindung mit anderen handeln, nicht unter diesen Beschluss fallen.